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Unsere AGB können Sie im PDF-Format |
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455
BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
| a) | Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. |
| b) | Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Auftragnehmers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zurzeit der Vermischung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Sie wird vom Auftraggeber für den Auftragnehmer verwahrt. |
| c) | Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Auftragnehmers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der, Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist |
| d) | Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber ein Ziel für die Zahlung gewährt ist. Jedoch ist der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Bezahlung weiterzuveräußern und weiterzuliefern. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. |
| e) | Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. |
| f) | Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware für seine eigene oder fremde Rechnung zu versichern. |
| a) | die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder der Auswirkungen der vorgenannten Umstände zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ohne gegenseitige Ersatzansprüche aufzuheben oder |
| b) | mit Zustimmung des Auftraggebers von den garantierten Werten des gehandelten Mischfuttermittels abzuweichen, soweit es das Erfüllungshindernis erforderlich macht, und/oder |
| c) | eventuell nachgewiesene Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohkomponenten dem Auftraggeber in dem von den Parteien vereinbarten Umfang zu berechnen. |
Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nach b) oder c) nicht
zustande, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach
fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu stellenden Nachfrist von zwei
Geschäftstagen vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser von dem
Erfüllungshindernis betroffen ist.
Entsprechendes gilt bei Streik, Aussperrung, Zerstörung
wesentlicher Teile der Fabrikationsanlage oder sonstigen Fällen höherer
Gewalt im Herstellerbetrieb.
Wird die Empfangnahme oder Abnahme seitens des Auftraggebers durch
einen Fall höherer Gewalt generell verhindert, so kann er das Recht
unter Buchstabe a) entsprechend für sich in Anspruch nehmen.
Sollte die vom Auftraggeber bestellte Ware nicht
verfügbar sein, behält sich der Auftragnehmer vor, die Leistungen
nicht zu erbringen.
Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so
hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür den Nachweis zu erbringen.
Wird eine Nachfrist bereits vor
Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so hat sie Wirkung zum
ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist. Die
Rücknahme einer Nachfrist ist nur mit Zustimmung des
Auftragnehmers zulässig. Sonstige oder weitere
Rechte aus Ansprüchen des Auftraggebers wegen Lieferungsverzögerungen sind
ausgeschlossen.
Liefermängel
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
| a) | Mängelrügen müssen dem Auftragnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort telefonisch / fernschriftlich zugehen. Zwischenverkäufer haben die Anzeige unverzüglich telefonisch / fernschriftlich weiterzugeben. Die Ware muss sich noch in der Originalverpackung bzw. bei loser Ware im Silo des Empfängers befinden und durch den Auftragnehmer nachprüfbar sein. |
| b) | Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn die Waren weiterversandt, verarbeitet, vernichtet oder verfüttert wurden. |
| c) | Bei beschädigter Sendung, ob außen oder innen, ist das
Transportunternehmen haftbar. Sollte ein solcher Fall eintreten, ist
sofort eine Bestätigung des Schadens durch den Paketdienst oder die
Spedition einzuholen und schriftlich beim Auftragnehmer
einzureichen. Diese Bestätigung muss dem Auftragnehmer telefonisch /
fernschriftlich innerhalb von 3 Tagen
nach Erstellung im Original zugesandt werden. Als Absendedatum gilt
das Datum des Poststempels. Nur dann kann die beschädigte Ware
ersetzt oder mittels einer Gutschrift auf das Konto des
Auftraggebers entschädigt werden. |
Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, werden dadurch die üblichen Bestimmungen nicht berührt.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schreibfehler und
offenbare Unrichtigkeiten auch nach einer Auftragserteilung zu
korrigieren. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein
Rücktrittsrecht zu.